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Abmahnung garantiert

04.06.2002

Am 21.12.2001 - trat es in Kraft:
Das neue Elektronische Geschäftsverkehrgesetz (EGG)
Allerdings wird es von vielen Unternehmen nur in Teilen berücksichtigt - wie eine Kurzstudie der dr. sonje webconsult GmbH zeigt. Untersucht wurde, ob die 20 umsatzstärksten Unternehmenmit Firmensitz in Baden-Württemberg dieses Gesetz bei ihrem Online Auftritt berücksichtigen.

Dabei wurde jeweils eine Stichprobe der relevanten Seiten (Impressum, Kontakt, rechtliche Hinweise) der Online-Angebote untersucht. Ausgangsbasis für die Bildung der Indizes war der § 6 des EGG. Dieser besagt, dass Anbieter von Diensten Informationen wie bspw. schnelle elektronische Kontaktaufnahme oder Angaben zu Name und die Anschrift, bzw. den Vertretungsberechtigten des Diensteanbieters "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" halten müssen:
Als "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" stufen wir die Informationen ein, wenn sie ohne große Umwege auf der Website - möglichst per Link auf der Startseite oder auf den Folgeseiten - zu finden sind.
Von den 20 untersuchten Firmen stellen nur DaimlerChrysler, IBM Deutschland, Heidelberger Druckmaschinen, J.M. Voith und Bosch alle geforderten Informationen auf ihrer Website zur Verfügung.

Bemerkenswert sind die Ergebnisse vor allem deshalb, weil die Verletzung der beschriebenen Informationspflichten eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EURO geahndet werden kann. Eine Verletzung liegt bereits vor, wenn eine Information vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar gehalten wird.

Es wird deutlich, dass die Bedeutung des EGG noch zu wenig bekannt ist und so die Firmen - vermutlich oft unwissentlich - ihre Informationspflicht vernachlässigen

 



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